AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Alineason Materials Technology GmbH

§1 Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Alineason Materials Technology GmbH, Lyoner Straße 14, 60528 Frankfurt am Main (nachfolgend: auch Verkäuferin) mit ihren Kunden. Sie gelten auch dann, wenn künftige Aufträge ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen abgeschlossen werden sollten. Die Verkaufsbedingungen richten sich ausdrücklich nur an Kunden die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
  2. Abweichende Vorschriften der Kunden gelten nicht, es sei denn, die Verkäuferin hat dies schriftlich bestätigt. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der Verkäuferin abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
  3. Erfüllungsgehilfen und Vertreter der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.
  4. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Sitz der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

§2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Die Alineason Materials Technology GmbH vertreibt verschiedene Produkte, die insbesondere in Forschung und Entwicklung sowie Produktion angewandt und eingesetzt werden. Bei den Produkten handelt es hauptsächlich um technische Materialien, wie z.B. Kristalle, Metalle, Halbleiter, Keramiken in verschiedenen Formen, sowie um Verpackungs- und Handling-Zubehör.
  2. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbe­schreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen die Verkäuferin sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
  3. Für viele der angebotenen Produkte gelten Mindestbestellmengen. Hierüber informiert die Verkäuferin den Kunden vor Bestellung.
  4. Soweit die Verkäuferin einem Kunden ein schriftliches Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich die Verkäuferin an das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden, jedoch maximal 3 Monate ab Abgabe des Angebots.
  5. Ein Kaufvertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die schriftliche Bestätigung der Bestellung durch die Verkäuferin zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

§3 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Verkäuferin bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist durch die Verkäuferin setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
  2. Bei von der Verkäuferin angegebenen Lieferfristen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit die Verkäuferin eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Liefertermin“ bezeichnet hat.
  3. Sofern die Verkäuferin verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Verkäuferin den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Verkäuferin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird die Verkäuferin unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn die Verkäuferin ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht für die Verkäuferin bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. § 8 dieser Verkaufsbedingungen.
  4. Die Verkäuferin ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
  5. Der Eintritt des Lieferverzugs durch die Verkäuferin bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

§4 Gefahrübergang, Lieferung auf Abruf

  1. Bei Bargeschäften geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Bei Versendung der Ware geht sie spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen (wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr) übernommen hat.
  2. Auf Wunsch des Kunden wird die Sendung von der Verkäuferin auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Datum der Versandbereitschaft auf diesen über, jedoch ist die Verkäuferin verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Sofern der Kunde die Versandart nicht vorschreibt, ist die Verkäuferin berechtigt, Versandart und Versandweg nach freiem Ermessen zu wählen, ohne dabei die preiswerteste Versandart wählen zu müssen.
  4. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, hat der Kunde innerhalb einer von den Parteien jeweils gesondert zu vereinbarenden Frist die gekaufte Ware abzurufen. Überschreitet der Kunde die von ihm angekündigte Abholzeit um mehr als 2 Wochen, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. Entsprechendes gilt, wenn der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert wird.
  5. Ruft der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, so gerät er nach Ablauf einer weiteren schriftlich gesetzten Nachfrist von 2 Wochen in Annahmeverzug. Die Verkäuferin ist in dem Fall berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Verkäuferin hat außerdem das Recht, 3 Monate nach vereinbarter Abrufzeit die Abnahme der Ware zu verlangen.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern die Preise nicht einzelvertraglich vereinbart werden, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der Verkäuferin. Diese können bei der Verkäuferin eingesehen werden. Sämtliche Preise sind netto und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Ohne besondere Vereinbarung gelten die Preise ab Werk, einschließlich Verpackung, exklusive Versandkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt die Verkäuferin nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden.
  3. Bei Kunden aus der EU ist der Kaufpreis, wenn nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Übersteigt der Auftragswert 10.000,00 Euro kann die Verkäuferin, insbesondere bei Neukunden, eine Anzahlung vor Lieferung verlangen. Für Kunden aus dem EU-Ausland erfolgt die Lieferung, sofern nicht abweichend vereinbart, stets nur gegen Vorkasse.
  4. Der Kunde kommt allein durch Mahnung der Verkäuferin oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Verkäuferin erinnert den Kunden zunächst an die ausgefallene Zahlung (per E-Mail, Fax oder Brief), ohne dass ihm hierdurch Mahnkosten entstehen. Zahlt der Kunde trotzdem nicht, so erhält er eine weitere Mahnung per Post oder per Fax; der Kunde ist verpflichtet, die durch diese Mahnung verursachten Kosten von 5,00 EUR an die Verkäuferin zu erstatten. Die Verkäuferin behält sich die Geltendmachung eines weiter­gehenden Verzugsschadens vor.
  5. Schecks werden von der Verkäuferin nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Verkäuferin, sondern erst die Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto der Verkäuferin als Zahlung.
  6. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann die Verkäuferin Vorauszahlung verlangen und noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten. Dieses Recht steht der Verkäuferin auch dann zu, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung von Rechnungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

§6 Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, kann der Kunde nicht ausüben.

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die Verkäuferin unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Verkäuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus­zuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Verkäuferin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  3. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verkäuferin als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Verkäuferin ab; diese nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 1 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Verkäuferin ermächtigt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Kunde der Verkäuferin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

§8 Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Rügepflicht, Verjährung

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
  2. Grundlage der Mängelhaftung der Verkäuferin ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Bei Sonderanfertigungen gelten Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % als vertragsgerecht.
  3. Soweit ein Mangel vorliegt, ist die Verkäuferin zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verkäuferin ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne ihre Zustimmung Eingriffe in oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe und Änderungen verursacht wurde. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  4. Die Gewährleistungsfrist für neue Waren beträgt ein Jahr. Die Verkäuferin haftet nur für solche Schäden, die am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistungsrechte gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und auch nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Auch im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges im Sinne von § 444 BGB (Erklärung der Verkäuferin, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass die Verkäuferin verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens eintreten will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltene Ware umgehend auf offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen zu überprüfen und gegenüber der Verkäuferin zu rügen. Die Rügefrist beträgt 7 Tage. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei der Verkäuferin. Gegenüber Kaufleuten gilt ergänzend § 377 HGB.
  6. Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt. Der Kunde hat die Verkäuferin im Fall des Regresses unverzüglich zu informieren und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostengünstigste Art zu wählen.

§9 Haftungsbeschränkungen

  1. Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet die Verkäuferin unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Verkäuferin haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet die Verkäuferin nicht.
    Für Verzögerungsschäden haftet die Verkäuferin bei leichter Fahrlässigkeit lediglich bis zur Höhe von 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Dasselbe gilt bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen durch die Verkäuferin.
  2. Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Absätze gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Ist die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Absatz 3 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
  5. Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruches des Kunden gegen die Verkäuferin die gesetzlichen Bestimmungen.

§10 Muster

Die Verkäuferin liefert den Käufern auf Anfrage vor Zustandekommen eines Kaufvertrags ein Muster des angefragten Artikels zur Ansicht. Muster werden grundsätzlich in Rechnung gestellt und können innerhalb von 10 Tagen zurückgesandt werden. Eine Gutschrift erfolgt nach freier Rücksendung in der Originalverpackung und in einwandfreiem Zustand oder wenn ein Auftrag zustande kommt. Im Auslandsgeschäft werden grundsätzlich keine Musterrücksendungen akzeptiert.

§11 Datenschutz

Zum Zwecke der Abwicklung von Aufträgen, Anfragen und Angeboten, die durch den Kunden oder durch ihn beauftragte Dritte in ihrem Namen erfolgen, ist die Verkäuferin berechtigt, die Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Sie ist auch berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner, die der Auftragsabwicklung dienen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden eingehalten.

§12 Salvatorische Klausel

Sofern eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Stand 01.10.2014